NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 232 Stellungnahmen zum Plan
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Erfolgt keine gerichtliche Zurückweisung, wird der Plan zur fristgebundenen Stellungnahme an die gem. § 232 Abs. 1 und 2 enumerativ aufgezählten Beteiligten weitergleitet. Der Plan wird also nicht allen Gläubigern zugeleitet, sondern nur bestimmten Gruppen, die allerdings auf Grund ihrer Nähe zum Schuldner regelmäßig bereits über umfangreiche Kenntnisse über das Planverfahren verfügen. Der Plan wird gem. § 235 Abs. 3 allen dort genannten Beteiligten ohnehin erneut zugesandt, was regelmäßig zu Irritationen bei den Gläubigern führt. Insofern ist der tatsächliche Anwendungswert der Vorschrift vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Frage zu stellen. Stellungnahmen zum Plan lassen allerdings Rückschlüsse auf dessen Akzeptanz zu, was eine Berechenbarkeit des Abstimmungsverhaltens ermöglicht.
II. Praktische Auswirkungen
1. Vorherige Zuleitung
2Zur Abkürzung der gerichtlichen Verfahrensabläufe entspricht es in Großverfahren der Praxis, jedenfalls den in § 232 Abs. 1 genannten Gruppen, den Plan vor dessen Einreichung bei Gericht zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Plan kann dann bei Gericht mit den vorliegenden Stel...