NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Durch die Vorschrift des § 154 wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, das Masseverzeichnis (§ 151), das Gläubigerverzeichnis (§ 152) sowie die Vermögensübersicht (§ 153) zur Einsicht der Beteiligten beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Einreichung dieser Unterlagen muss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin (§ 156) erfolgen.
II. Praktische Auswirkungen
2Die rechtzeitige Niederlegung der in § 154 aufgeführten Unterlagen gibt den am Verfahren Beteiligten die Möglichkeit, sich rechtzeitig vor dem Berichtstermin über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu informieren und dient damit der Vorbereitung des Berichtstermins (§ 156), in dem die Gläubiger u. a. auch über die vorläufige Fortführung oder Stilllegung des schuldnerischen Unternehmens entscheiden (§ 157). Die Offenlegungsfrist korrespondiert insofern mit dem Berichtstermin und der von den Beteiligten in diesem Termin zu treffenden Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens.