NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 153 Vermögensübersicht
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Februar 2012 Erg. Lfg. 8/08; Maus, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Naumann, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Smid, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010; Wegener, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Auf der Basis des Verzeichnisses der Massegegenstände (§ 151) und des Gläubigerverzeichnisses (§ 152) hat der Insolvenzverwalter nach § 153 Abs. 1 auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine Vermögensübersicht (sog. „Insolvenzeröffnungsbilanz„) zu erstellen, in der die Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse einerseits und die Verbindlichkeiten des Schuldners andererseits aufzuführen und einander gegenüberzustellen sind. Die Vollständigkeit dieser Vermögensübersicht ist gem. § 153 Abs. 2 auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers vom Schuldner eidesstattlich zu versichern.
II. Praktische Auswirkungen
2Als Teil der insolvenzspezifischen Rechnungslegung steht die Vorschrift des § 153 im Kontext mit den Vorschriften der §§ 151, 152. Zusammen mit dem Ve...