NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Literatur
Bassenge, in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Rogge, in Hamburger Kommentar zum insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1Gem. § 129 Abs. 1 sind grundsätzlich nur Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, anfechtbar. Soweit Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung vorgenommen worden sind, folgt deren Unwirksamkeit regelmäßig aus §§ 81, 82, 89 und § 91 Abs. 1 (s. o. Vorbemerkungen §§ 129 ff. Rn. 1). Allerdings können ausnahmsweise nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, des Schiffsregisters, des Schiffsbauregisters und des Luftfahrzeugregisters gem. § 81 Abs. 1, § 91 Abs. 2 wirksam werden. Derjenige, der aufgrund dieser Vorschriften noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, ist in anfechtungsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwürdig. Indem Satz 1 die betroffenen Rechtshandlungen der Anfechtbarkeit unterstellt, wird der Gutglaubensschutz für Erwerber eingeschränkt...