NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 134 Unentgeltliche Leistung
Literatur
Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Huber, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Rogge, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1Wesentliches Merkmal des Tatbestands des § 134 – auch Schenkungsanfechtung genannt – ist die „Unentgeltlichkeit„. Die Regelung will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen.Freigiebige Zuwendungen sind weniger schutzwürdig und haben daher eine geringere anfechtbare Bestandskraft als der entgeltliche Erwerb eines Empfängers. Dies verdeutlichen § 528, § 816 Abs. 1 Satz 2, § 822 BGB, § 39 Abs. 1 Nr. 4. Die Norm dient demzufolge nicht in erster Linie der Durchsetzung des Prinzips der gleichmäßigen Gläubigerbehandlung; statt dessen soll der Insolvenzverwalter aus Billigkeitsgründen freigiebige Zuwendungen aus dem Schuldnervermögen zugunsten der Insolvenzmasse rückgängig machen können, sofern die Voraussetzungen der §§ 130 – 133 nich...