NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 105 Teilbare Leistungen
Literatur
Ahrendt, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Andres, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Balthasar, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 21. Erg. Lfg. 2011; Breitenbücher, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Hess, in Hess, Insolvenzrecht, Band I, 2007; Kreft, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Onusseit, Die umsatzsteuerlichen Folgen des in der Insolvenz steckengebliebenen Bauvorhabens, ZIP 2009 S. 2180; Scheffler, Teilleistungen und gegenseitige nicht vollständig erfüllte Verträge in der Insolvenz, ZIP 2001 S. 1182; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wegener, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Zahn, Leasingnehmer und refinanzierende Bank in der Insolvenz des Leasinggebers nach der Insolvenzordnung, DB 1995 S. 1597.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Entstehungsgeschichte und Normzweck
1§ 105 InsO bestimmt, dass der Vertragspartner in der Insolvenz des anderen Teils, auch bei Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters, den Gegenanspruch für bereits erbrachte Teilleistungen nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Weder KO noch GesO kannten eine dem § 105 InsO entsprec...