NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 99 Postsperre
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Pape, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2009; Passauer/Stephan, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Smid, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Zweck der Vorschrift
1Die Postsperre ergänzt die Auskunft- und Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung aus §§ 97, 98. Die Postsperre ergänzt die Durchsetzungsmöglickeiten des Informationsinteresses des Insolvenzverwalters. Sie soll dem Insolvenzverwalter ermöglichen, auch gegen einen nicht oder nur begrenzt kooperativen Schuldner einen schnellen und unmittelbaren Einblick in die Geschäfte und die wirtschaftliche Betätigung des Schuldners zu gewinnen, indem die Korrespondenz direkt an ihn geleitet wird. Das Abfangen der Korrespondenz durch die Postsperre soll auch nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners und damit ggf. bestehende Anfechtungstatbestände aufdecken bzw. verhindern.
2Die Postsperre ist jedo...