NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 89 Vollstreckungsverbot
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Breitenbücher, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Breuer, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Eckhardt, in Jaeger, InsO, 2007; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Smid, in Smid/Leonhardt/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wittkowski, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 21. Erg. Lfg. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Das Ziel des Insolvenzverfahrens, wonach die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt werden sollen, muss es ausschließen, dass Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens wegen ihrer Insolvenzforderungen Einzelzwangsvollstreckungen betreiben. Dieser logische Ausschluss wird durch die Norm des § 89 InsO bekräftigt.
1. Historie
2Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 InsO ist Nachfolgevorschrift des § 14 KO und des § 47 VerglO. Für § 89 Abs. 2 InsO gab es ebenso wie § 89 Abs. 3 InsO keine Vorgängervorschriften.
2. Anwendungsbereich
3Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 InsO gilt erst im eröffneten Insolvenzverfahren und betrifft nicht n...