NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Busch, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Schumann, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Smid, in Smid/Leonhardt/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Windel, in Jaeger, InsO, 3. Aufl. 2011; Wittkowski, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 21. Erg. Lfg. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Historie
1§ 83 Abs. 1 InsO entspricht der Vorgängerregelung des § 9 KO. § 83 Abs. 2 InsO entspricht der Regelung des § 128 KO. Für die Einzelzwangsvollstreckung ist § 773 ZPO die entsprechende Parallelnorm.
2. Anwendungsbereich
2Obwohl die Vorschrift für alle Insolvenzverfahren gilt, findet sie regelmäßig nur im Bereich der Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen Anwendung. Eine Anwendung auf den Nachlasserwerb juristischer Personen ist zwar rechtlich denkbar, in der Praxis aber höchst selten, so dass die nachfolgende Kommentierung grundsätzlich von dem Nachlasserwerb eines natürlichen Schuldners ausgeht.
3Im G...