NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Literatur
Bruder, Auskunftsrecht und Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters und seiner Mitarbeiter, ZVI 2004 S. 332; Delhaes, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 15. Erg. Lfg. 2008; Ehricke, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Gerhardt, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2007; Heeseler , Auskunfts-/Akteneinsichtsrechte und weitere Informationsmöglichkeiten des Gläubigers im Regelinsolvenzverfahren, ZInsO 2001 S. 873; Kübler, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 44. Erg. Lfg. 2011; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Schmitt, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Grundlagen
1Eine Vorschrift, nach der sich die Gläubigerversammlung vom Insolvenzverwalter über den Ablauf des Verfahrens unterrichten lassen kann, gab es im früheren Recht nicht. § 79 trägt der Tatsache Rechnung, dass die InsO die Mitwirkungsrechte der Gläubigerversammlung gestärkt hat. Diese kann ihre gesteigerten Mitwirkungsrechte, die durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen„ (ESUG) v. noch einmal gestärkt werden sollten, nur wahrnehmen, wenn der Verwalter über alle verfahrensbezogenen Umstände vorbe...