NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 36 Unpfändbare Gegenstände
Literatur
Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Peters, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Schumacher, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich
1§ 36 InsO ist eine Einschränkung zu § 35 InsO. Das Gesetz schränkt hier den Insolvenzbeschlag (§ 80 InsO) zunächst dergestalt ein, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch nicht zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehören. Es wird somit klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Insolvenzverfahren um ein (Gesamt-)Vollstreckungsverfahren handelt, das als solches rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen muss. Es bleibt der sich aus den Grundrechten der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip in Art. 20, 28 GG ergebende verfassungsmäßige Schutz vor sog. Kahlpfändungen gewahrt. Darüber hinaus dient dieser Schutz auch der Allgemeinheit, da der Schuldner keinem unbeschränkten Gläubigerzugriff unterliegt und somit nicht Gefahr läuft, unnötig der Sozialhilfe bedürftig zu werden.
2Inwieweit Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung und damit dem Insolvenzbeschlag entzogen sind, ist für das bewegliche Vermögen in §§ 808 ff. bzw. §§ 850 ff. ZPO geregelt. Unbewegliches Vermögen des S...