NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 31. Erg. Lfg. 1/2008; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl.2011; Schilken, in Jaeger, InsO, Band 1, 1. Aufl. 2004; Schmahl, in MünchKomm-InsO, Band I, 2. Aufl. 2007; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich
1Die Mitteilungspflicht betrifft den Eröffnungsbeschluss in allen Insolvenzverfahren, bei denen der Schuldner in inländischen Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregistern eingetragen ist (Nr. 1) und den Beschluss über die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bei registerpflichtigen Schuldnern, die infolge des Abweisungsbeschlusses kraft Gesetzes aufgelöst werden (Nr. 2). Bei Eigenverwaltung ist umstritten, ob die Mitteilung trotz fehlenden Verweises in § 270 Abs. 3 Satz 3 nur dann erfolgen soll, wenn ein Zustimmungsvorbehalt des Sachwalters angeordnet wird (§ 277 Abs. 3 Satz 2).
2Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung bei der Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens (§ 200 Abs. 2 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 2), bei der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 Abs. 3 Satz 2) und im Insolvenzplanverfahren (§ 258 Abs. 3 Satz 3, § 267 A...