NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
Literatur
Gerhardt, in Jaeger, InsO, Band 1, 1. Aufl. 2004; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 8. Erg. Lfg. 11/2000; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich
1Vorläufige Maßnahmen i. S. des § 21 sind vom Gericht per Beschluss von Amts wegen aufzuheben, wenn deren Anordnungsgrund wegfällt. Das ist der Fall, wenn entweder das gesamte Eröffnungsverfahren hinfällig wird, etwa bei Rücknahme, Erledigung, Unbegründetheit des Insolvenzantrages bzw. Abweisung mangels Masse (§ 26), oder lediglich einzelne Sicherungsmaßnahmen entbehrlich werden. Gem. Abs. 1 hat das Gericht die Aufhebungsbeschlüsse entsprechend § 23 öffentlich bekanntzumachen. Die Aufhebung welcher Sicherungsmaßnahmen bekanntzumachen ist, wird nicht näher bezeichnet. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch nach Sinn und Zweck grundsätzlich auf die gem. § 23 zwingend zu veröffentlichenden Maßnahmen begrenzt.
2Im Sinne der Rechtsklarheit sollte das Gericht die Aufhebung anderer vorläufiger Maßnahmen veranlassen, sofern diese öffentlich bekanntgemacht worden sind. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der umfas...