NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
Literatur
Ahrens, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Gerhardt, in Jaeger/Henckel/Gerhardt, InsO, 1. Aufl. 2004; Gehrlein, in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2008; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Prütting, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 48. Erg. Lfg. 2012; Rüther, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Schmerbach, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1Innerhalb der InsO wird auf ein eigenständiges Verfahrensrecht verzichtet. § 4 erklärt die Vorschriften der ZPO für entsprechend anwendbar, soweit nicht speziellere Vorschriften vorliegen.
II. Verweisung auf andere Gesetze
2Neben der ZPO kommen auch weitere verfahrensrechtliche Gesetze zur Anwendung, die für den Zivilprozess relevante Regelungen enthalten. Die ergänzende Anwendung der Normen des GVG wird von der InsO als selbstverständlich vorausgesetzt, sofern sie mit dem Charakter des Insolvenzverfahrens vereinbar sind.
III. Vorschriften der ZPO
3Vorschriften der ZPO können nur dann entsprechend herangezoge...