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BBK Nr. 2 vom

Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab 2013

Mit dem vom Deutschen Bundestag am verabschiedeten „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung” sind zum wesentliche Änderungen bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Kraft getreten. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze spielen – wie bisher – keine Rolle.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Anhebung der Entgeltgrenzen

Ab dem liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 € nicht überschreitet. Damit verändert sich gleichzeitig auch die Gleitzonenspanne (Midi-Job) auf 450,01 € bis 850 €.

Die 450 €-Entgeltgrenze ist abhängig von der Anzahl der Monate, in denen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Bei einer durchgängigen mindestens zwölf Monate bestehenden Beschäftigung darf die Jahresvergütung somit 5.400 € nicht übersteigen.

Grundsätzlich sind regelmäßige einmalige Einnahmen wie z. B. ein Weihnachtsgeld bei ...