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Vertragsrecht | Keine Verkürzung der Regelverjährung durch AGB
Verkürzt der Auftraggeber eines Bauvertrags in seinen AGB die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre, ist diese Regelung unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Abweichung von der Regelverjährung (drei Jahre, § 195 BGB) verstößt gegen das gesetzliche Leitbild. Berechtigte Interessen des Auftraggebers, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten, waren im entschiedenen Fall nicht erkennbar.