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FG Schleswig-Holstein | Nichtabziehbarkeit abgetretener britischer Rentenzahlungen
Abgetretene britische Rentenzahlungen mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben dar.
Der unbeschränkt steuerpflichtige Kl. bezog als ehemaliger Angehöriger der britischen Streitkräfte eine Pension. Die britischen Renteneinkünfte waren nach dem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt und im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Nach seiner Scheidung und Verurteilung durch ein deutsches Amtsgericht Anfang 2005 hatte der Kl. von dem Gesamtrentenbetrag einen monatlichen Teilbetrag an die geschiedene Ehefrau abgetreten. Die britische Rente wurde nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags in 2008 und 2009 beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt. [i]Steuersystematisch ist Ansatz von Unterhaltszahlungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts ausgeschlossen Der Kl. ma...