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BFH | Bewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stillen Gesellschaften
Darlehens- und Zinsforderungen sind bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer stillen Gesellschaft als Sonderbetriebsvermögen dem Grunde nach anzusetzen. Dem Ansatz der Forderungen steht § 101 Nr. 1 BewG nicht entgegen, denn diese Forderungen waren nach den Regelungen des im Streitzeitraum geltenden DBA Großbritannien 1964/1970 nicht von der Vermögensteuer befreit. Und auch § 50d Abs. 10 EStG steht dem Ansatz im Rahmen der Einheitsbewertung nicht entgegen.
Der Streitfall betraf die Einheitsbewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der bis 1996 geltenden Vermögensteuer. Es ging um die Frage, ob ein Darlehen, das der inländischen Geschäftsinhaberin von ihrer atypisch stillen Gesellschafterin zur Verwendung für Betriebsstätten in Großbritannien gewährt wurde, in den Einheitswert ...