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Einkommensteuer | Besteuerung von britischem und irischem Flugpersonal
Das BMF hat zur Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften ab dem VZ 2011 Stellung genommen ( NWB CAAAE-25003).
Hintergrund: Sind Einkünfte eines unbeschränkt Stpfl. nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn die EinS. 35künfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Hierzu führt das BMF u....