Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Als Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage ( zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.
1. Dauer der
Probezeit
Für die steuerliche Beurteilung
einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als
ausreichend anzusehen. Die Erteilung der Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die
unter Fremden übliche Erprobung ist i. d. R. nicht betrieblich, sondern durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (
NWB KAAAA-96474,
BStBl 1999 II S. 316,
BStBl 1999 II S. 318BStBl 2002 II S. 670BStBl 2005 II S. 882