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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen an Gesellschafter
Ein GmbH-Geschäftsführer muss der Gesellschaft Zahlungen an Gesellschafter erstatten, soweit diese erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten (§ 64 Satz 3 GmbHG). Der BGH hat den Anwendungsbereich dieser durch die GmbH-Reform 2008 (MoMiG) eingeführten Regelung anhand eines Falls konkretisiert, in dem ein Gesellschafter sein der GmbH gewährtes Darlehen zurückforderte, und Folgendes festgestellt: (1) Ist die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist die geltend gemachte Gesellschafterforderung selbst in die Liquiditätsbilanz einzustellen. Ist danach § 64 Satz 3 GmbHG nicht einschlägig, gilt die allgemeine Vorschrift des § 64 Satz 1 GmbHG, nach dem ein Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet ist...