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BGH 23.10.2012 VI ZR 260/11, NWB 1/2013 S. 16

Zivilprozessrecht | Klage gegen den ausländischen Versicherer am Wohnsitzgericht des Geschädigten

Das Wohnsitzgericht (hier: AG Bonn) des Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist für eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers mit Sitz in einem ausländischen Staat (hier: Schweiz) international zuständig. Das ergibt sich im entschiedenen Fall aus Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens vom 30. 10. 2007 (LugÜ 2007), die ebenso auszulegen sind wie die für die Mitgliedstaaten der EU geltenden inhaltsgleichen Vorschriften der EuGVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen). Für diese hatte der EuGH bereits entschieden, dass sie einem Geschädigten die Befugnis zuerkennen, den Versicherer eines Schädigers vor seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dieses Ergebnis wird auch durch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschriften gestützt, die da...