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Kaufrecht | Kein Gewährleistungsausschluss bei Beschaffenheitsvereinbarung
Gibt der Käufer eines Gebrauchtwagens sein Fahrzeug in Zahlung und wird im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden ...” wahrheitswidrig das Wort „keine” eingekreist, handelt es sich dabei um eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB). Eine solche schließt einen stillschweigenden als auch einen ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf die Unfallschäden aus. Im entschiedenen Fall hatte eine Gebrauchtwagenhändlerin ein vom Beklagten in Zahlung genommenes Fahrzeug zunächst weiterverkauft, musste dieses aber wegen verschiedener Mängel nach einem hierüber geführten Prozess gegen Zahlung des Kaufpreises wieder zurücknehmen. Sie nahm den Beklagten erfolgreich Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber geza...