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BMF 10.12.2012 IV A 3 – S 0338/07/10010, BBK 1/2013 S. 9

Steuerrecht | Vorläufigkeit wegen anhängiger Musterverfahren

Nach dem BMF wird der Vorläufigkeitsvermerk im Sinne von § 165 Abs. 1 AO jetzt auch wegen der Nichtabziehbarkeit der GewSt als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5b EStG verwendet. Der Vorläufigkeitsvermerk gilt für ESt-Bescheide ab 2008, bei denen eine Anrechnung der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG geprüft wurde, für KSt-Bescheide ab 2008 sowie für Gewinnfeststellungsbescheide für [i]Vorläufigkeit gilt für Zeiträume ab 2008Personengesellschaften ab 2008.

Hinweis:

[i]Revision beim BFH anhängigHinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5b EStG (Nichtabziehbarkeit der GewSt als Betriebsausgabe) ist ein Verfahren beim BFH anhängig .

GewSt-Messbescheide [i]Auch GewSt-Messbescheide mit Vorläufigkeitsvermerkwerden ebenfalls mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Dies ergibt sich aus einem Erlass der obersten Landesfinanzbehörden vom . Streitig ist hier die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Beim BVerfG ist e...