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Das Vermächtnis
Letztwillige Zuwendung eines Vermögensvorteils
Ein Vermächtnis ermöglicht dem Erblasser, einem Dritten einen Vermögensvorteil letztwillig zuzuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Es handelt sich um ein erbrechtliches Gestaltungsmittel, das dem Erblasser weite Handlungsspielräume eröffnet, das Schicksal bestimmter Vermögensgegenstände außerhalb der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge flexibel zu regeln. Der Beitrag zeigt grundlegend auf, wie ein Vermächtnis ausgestaltet werden kann, welche Arten es gibt und wie es als Instrument zur Gestaltung der Vermögensnachfolge zielgerichtet eingesetzt werden kann.
Ordentliches Testament – privatschriftlich NWB GAAAB-19822; Gemeinschaftliches Testament – Berliner Testament NWB WAAAB-19821; Gemeinschaftliches Testament – Patchwork NWB DAAAE-10349; Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung, Änderungsbefugnis und Rücktrittsrecht NWB YAAAB-19829; Erbvertrag – Ehegatten mit vor- bzw. nichtehelichem Kind des Ehemannes NWB NAAAB-19795
I. Wesen des Vermächtnisses
Im Unterschied zur Erbschaft, die ohne besonderen Übertragungsakt im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) anfällt, begründet ein Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Beschwerten auf Erlangung des vermachte...