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NWB EV 1/2013 S. 8

Einkommensteuer: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten ab dem VZ 2009 (FG)

Schuldzinsen, die für Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i. S. von § 17 EStG anfallen, können unter bestimmten Umständen auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem VZ 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können ( ). Die Urteilsgrundsätze des BFH gelten unmittelbar nur für Zeiträume ab 1999 und bis 2008. Ab 2009 haben sich die Rahmenbedingungen für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Einführung der Abgeltungsteuer geändert. Ab dem VZ 2009 ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (