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Einkommensteuer: Zinsen aus Sparanteilen alter Lebensversicherungen (BFH)
Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem abgeschlossene Lebensversicherungen sind nach § 52 Abs. 19 EStG i. d. F. des EStRG vom (BGBl I 1974, 1709) nicht steuerbar. Hieran hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 52 Abs. 20 EStG i. d. F. des StRG1990uaÄndG vom (BGBl I 1989, 1267) festgehalten und damit rückwirkend die zuvor mit dem StRG 1990 vom (BGBl I 1988, 1093) eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen gestrichen ( NWB WAAAE-24098).
Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterliegen Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung der Besteuerung. Streitig ist die Anwendung der Norm auf eine Lebensversicherung, der im Jahr 1966 abgeschlossen wurde.
Sachverhalt: Der Kläger hat einen Malerbetrieb. Zur Absicherung eines Darlehens verwendete er seine Lebensversicherung, die er 1966 abgeschlossen hatte. Das Finanzamt ver...