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Die Wertpapierleihe
I. Begriff, Abgrenzung zum Pensionsgeschäft
Den Ausgangspunkt der Überlegungen stellt der durch die EU-Bank-Bilanzrichtlinie in das HGB eingeführte § 340b HGB dar, obwohl dort gerade nicht von der Wertpapierleihe die Rede ist. Vielmehr werden nur die Wertpapier pensionsgeschäfte geregelt, unterteilt in echte und unechte. § 340b HGB richtet sich eigentlich nur an Kreditinstitute, wird allerdings für die Bilanzierung allgemein als maßgeblich betrachtet, oder anders ausgedrückt: Er gilt als GoB.
Abs. 1 des § 340b HGB liefert die Definition des Pensionsgeschäfts. Der Pensionsgeber überträgt ihm gehörende Wertpapiere gegen Zahlung eines Betrags; gleichzeitig wird eine Rückübertragung gegen Entrichtung eines anderen Betrags vereinbart. „ Echt” ist dieses Geschäft, wenn der Pensionsnehmer zur Rückübertragung verpflichtet ist, „ unecht” wenn der Pensionsnehmer eine Option zur Rückübertragung oder zum Verzicht darauf erhält.
Bei der Wertpapier leihe handelt es sich entgegen dem Wortlaut um ein Sach darlehen i. S. des § 607 Abs. 1 BGB. Der Verleiher überträgt für eine bestimmte oder zu bestimmende Zeit Wertpapiere aus seinem Bestand gegen ein Nutzungsentgelt. Der Entleiher ist zur Rückgabe der Wertpapiere bei Fälli...