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StuB 24/2012 S. 964

Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

Die OFD Münster hat ausführlich zur Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG Stellung genommen ( NWB VAAAE-22662).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des GrundS. 965stücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert.

Neben allgemeinen Ausführungen geht die OFD auf

  • Ausnahmen der Versagungstatbestände,

  • die Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG,

  • Überwachungsmaßnahmen sowie die

  • Anwendungsregelung

näher ein.