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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 273/11

Gesetze: AO § 227AO § 5FGO § 102 Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 8 Abs. 1 Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 8 Abs. 4 Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 17 Abs. 1 S. 3 GGArt. 12 Abs. 1 GGArt. 14 Abs. 1 GG Art. 20 Abs. 3

Auch bei Verlusterzielung im Jahr 2008 kein Anspruch eines Spielbankbetreibers in Mecklenburg-Vorpommern auf Teilerlass der Spielbankabgabe infolge sachlicher Unbilligkeit

Leitsatz

1. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nicht und sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern trotz Kenntnis der – infolge geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen – wirtschaftlich angespannten Situation der Spielbanken im Lande mit dem Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern 2010 die Spielbankabgabe rückwirkend für 2008 lediglich auf 40 v. H der Bruttospielerträge abgesenkt hat, lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber eine weitere Absenkung der Spielbankabgabe nicht wollte.

2. Ein Spielbankbetreiber in Mecklenburg-Vorpommern hat daher auch bei einem negativen Jahresergebnis im Jahr 2008 keinen Anspruch darauf, dass ihm infolge sachlicher Unbilligkeit die Spielbankabgabe soweit erlassen wird, dass ihm ein positives Jahresergebnis verbleibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn er in den letzten 10 Jahren vor 2008 insgesamt gesehen einen Gesamtgewinn erzielt hat und für die Verlusterzielung im Jahr 2008 neben der Spielbankabgabe auch andere Gründe mitursächlich waren. Durch die Ablehnung des Erlassantrags hat das FA den Grundsatz des Übermaßverbotes nicht verletzt.

3. Erfüllen sich die Renditeerwartungen bzw. die Umsatzerwartungen des Spielbankbetreibers aufgrund veränderter Rahmenbedingungen (hier insbesondere Abwanderung von Kunden in Spielhallen und zu Anbietern ins Internet) nicht und erweist sich die Spielbankabgabe daher im Nachhinein als wirtschaftlich besonders belastend, so ist dies das Ergebnis einer betriebswirtschaftlichen Investitionsentscheidung. Diese Situation verpflichtet das FA jedoch nicht zu einem Erlass der Spielbankabgabe aus sachlichen Billigkeitsgründen.

4. Mit dem Vortrag, Spielbankabgaben in der festgesetzten Höhe verstießen gegen das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte sog. „Wirtschaftlichkeitsgebot”, kann der Spielbankenbetreiber nur im Steuerfestsetzungsverfahren, nicht aber im Billigkeitsverfahren gehört werden.

Fundstelle(n):
CAAAE-25269

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