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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 888/09

Gesetze: StromStG n.F. § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AO§ 89 Abs. 2 S. 4 AO§ 118 AO§ 130 StAuskV§ 1 Abs. 2 Nr. 1 StAuskV§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StAuskV§ 1 Abs. 2 Nr. 3 StAuskV§ 1 Abs. 2 Nr. 4 StAuskV§ 1 Abs. 2 Nr. 5 StAuskV§ 1 Abs. 2 Nr. 6 StAuskV § 1 Abs. 2 Nr. 7

Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG bei fehlender Identität zwischen dem gegenüber dem Letztverbraucher Leistenden und dem Anlagenbetreiber bzw. dem die Stromerzeugung Veranlassenden

Bindungswirkung einer aufgrund formaler Antragsmängel rechtswidrigen verbindlichen Auskunft

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG i.d. Fassung ab erfasst keine Leistungsbeziehungen, in denen der Erzeuger den Strom aufgrund eines Abnahmevertrags an einen Versorger liefert, der ihn schließlich an die Letztverbraucher leistet. Insoweit wird der Strom nicht durch denjenigen, der die Anlage betreiben lässt, an den Letztverbraucher geleistet.

2. Danach scheidet eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG aus, wenn die Leistung des Stroms gegenüber dem Letztverbraucher durch eine GmbH weder als die Person, die die Anlage betreibt noch als Person, die die Anlage betreiben lässt erfolgt, nach dem die Anlage von den Stadtwerken und nicht von der GmbH betrieben wird. Dass durch die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse zwischen der GmbH und den stromerzeugenden Stadtwerken stattfindende abgestimmte Zusammenwirken bewirkt nicht, dass die leistende GmbH die Anlage auf ihre Veranlassung von den Stadtwerken beitreiben lässt (entgegen ).

3. Der Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft steht nicht entgegen, dass das Antragsschreiben den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 – 7 StAuskV näher bestimmten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf verbindliche Auskunft nicht entspricht, was die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat.

4. Verneint das HZA im Gegensatz zu einer rechtswidrigen verbindlichen Auskunft erstmals die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG, wird keine wirksame Rücknahme der rechtswidrigen verbindlichen Auskunft für die Zukunft nach § 130 AO bewirkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 16
DStRE 2013 S. 692 Nr. 11
BAAAE-25252

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