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WP Praxis 1/2013 S. 19

Entfristung der Reglung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO

Nach einem Beschluss des deutschen Bundestags soll die bis zum befristete Reglung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung nun unbefristet gelten. Gem. § 19 Abs. 2 InsO ist ein Unternehmen überschuldet, wenn das Vermögen bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung stiller Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (negative Fortbestehensprognose).

Der Gesetzgeber behält mit diesem Beschluss den sog . modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff bei. Eine Überschuldung ist demnach auch nach 2013 nicht gegeben, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist ( positive Fortbestehensprognose). Die Entfristu...