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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 11 | Buchführung: Aufbewahrung von Speisekarten durch Gastwirte

Der BFH hat die Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO eingeschränkt. Bislang wurde eine Pflicht zur Aufbewahrung von Speisekarten bei Gastwirten und Restaurantbesitzern uneingeschränkt bejaht. Der BFH fordert nun eine konkrete Bedeutung der Speisekarten für das Verständnis der Buchhaltungsaufzeichnungen. Eine generelle Aufbewahrungspflicht für Speisekarten besteht nach Ansicht des BFH daher nicht.

Die Aufbewahrungspflicht von Speisekarten hat der Bundesfinanzhof eingeschränkt – bei Gaststätten und Restaurants.

„Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen” unter dieser Überschrift heißt es in § 147 AO: Geordnet aufzubewahren sind unter anderem – nach Nummer 5: „Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind”.

Bislang wurde aus dieser Vorschrift gefolgert: Es besteht uneingeschränkt eine Pflicht zur Aufbewahrung von Speisekarten. Jetzt hat der BFH das relativiert. Zwar können bei einem Gastwirt und Restaurantbesitzer auch die Speise- und Getränkekarten zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören. Dies ist nach dem aktuellen BFH-Urteil aber nur dann der Fall, wenn die Speise- und Getränkekarten für die Besteueru...