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BMF 27.11.2012 IV C 3 – S 2342/07/0001 :126, NWB 51/2012 S. 4131

Einkommensteuer | Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege

Das BMF hat sein Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege ( BStBl 2011 I S. 487) hinsichtlich der Behandlung von Sach -und Unterhaltskostenpauschalen mit Schreiben vom wie folgt ergänzt: Werden der Betreuungsperson Leistungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes gezahlt, gilt Folgendes: (1) Ist die Betreuungsperson freiberuflich tätig, stellen die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebseinnahmen dar. Grundsätzlich sind nur die tatsächlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt...