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Mietrecht | Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist u. a. zulässig, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB), wobei im Fall der Wohnraummiete der rückständige Teil nur dann als nicht unerheblich anzusehen ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Eine ordentliche Kündigung des Vermieters ist hingegen bereits dann möglich, [i]Zur Kündigung im Wohnraummietrecht Dörschner, NWB 34/2007 S. 2961wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der BGH hat nunmehr die bisher umstrittene Frage geklärt, wie hoch ein vom Mieter verschuldeter Zahlungsrückstand sein und wie lange er angedauert haben muss, um die ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Er hat festgestellt, da...