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Einkommensteuer | Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Nach dem können bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Einkünfte, die dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe („brutto”) festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist.
Im Streitfall hat das Betriebs-Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer KG, zu deren Betriebsvermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehörten, ohne Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens (also „brutto”) festgestellt, jedoch die zusätzliche Feststellung getroffen, in welcher Höhe unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG f...