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BFH 25.9.2012 I B 29/12, NWB 51/2012 S. 4133

Gewerbesteuer | Ende der Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft mit der Einstellung der Verwertungstätigkeit

Hat eine Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit eingestellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, vielmehr auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet, endet nach dem die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft. Werden in den Bilanzen einer Kapitalgesellschaft weder Erträge noch Verbindlichkeiten oder verteilbare Gesellschaftsvermögen ausgewiesen, kann eine Schlussverteilung nicht mehr stattfinden. Mangels verteilbaren Gesellschaftsvermögens ist das „wirtschaftliche Leben” der Kapitalgesellschaft (vgl. , RStBl 1940 S. 435) beendet. Die rein theoretische Möglichkeit, den GmbH-Mantel zu veräußern, führt zu keinem anderen Ergebnis.