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FG Hessen 12.4.2012 3 K 1061/09, IWB 23/2012 S. 851

FG Hessen | „Standby-Zimmer” führt nicht zu inländischem Wohnsitz

Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 AO ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Das Innehaben einer Wohnung setzt die jederzeitige Verfügungsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen voraus. Kann diese nicht nachgewiesen werden, geht das zulasten des Finanzamtes. Des Weiteren erfordert das Innehaben einer Wohnung deren Nutzung zu Wohnzwecken. Wenn sich die Nutzung der Wohnung auf das reine Übernachten beschränkt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. In diesem Kontext sind Ausstattung und die Art der tatsächlichen Nutzung geeignete Kriterien, um zu beurteilen, ob die Wohnung lediglich dem Übernachten dient oder ob sie eine darüber hinausgehende Funktion (zum Wohnen) erfüllt.

Hinweis:

Der Kl. war seit Mai 2001 als Pilot bei einer Fluggesellschaft ...