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BFH | Schachtelstrafe bei Dividenden aus Drittstaaten – Vorrang der Niederlassungsfreiheit
(1) Die sog. Schachtelstrafe gem. § 8b Abs. 7 KStG 1999 verstößt gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) und bleibt deswegen innerhalb der EU unanwendbar (Bestätigung von NWB EAAAC-35165 und des NWB ZAAAC-92526). (2) § 8b Abs. 7 KStG 1999 verlangt – i. V. mit Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Sätze 1 und 3 DBA USA 1989 als maßgebender Bezugsnorm – eine unmittelbare Beteiligung an einer in den USA ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile [i]Zur Abgrenzung vgl. BFH, Urteile vom 9. 8. 2006 - I R 95/05, NWB YAAAC-19168 sowie vom 26. 11. 2008 - I R 7/08 NWB CAAAD-16015 und damit eine qualifizierte Mindestbeteiligungsquote, die bei typisierender Betrachtung geeignet ist, nach der einschlägigen Spruchpraxis des EuGH „einen sicheren Einfluss auf die E...