Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einbringung von Betrieben/ Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft
I. Sachverhalt
Es geht hier um den Regelungsbereich von § 20 UmwStG im IFRS-Einzelabschluss. Dazu folgender Sachverhalt:
Die A-GmbH bringt einen Teilbetrieb oder die 100 %ige Beteiligung an der Y-KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die neu gegründete B-GmbH ein und erhält dafür einen Minderheitsanteil an der B. Mehrheitsgesellschafter der B-GmbH ist die C-AG, die ihren Anteil an der B in bar erbringt.
Die Bilanz des Teilbetriebs/der KG stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva | |||
Buchwert | Zeitwert | Stille Reserven | |
Goodwill | 1.200 | 1.200 | |
Immaterielle Anlage | 600 | 1.000 | 400 |
Übriges Vermögen | 5.200 | 5.200 | 0 |
Firmenwert | 1.500 | 1.500 | |
5.800 | 8.900 | 3.100 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Passiva | |||
Buchwert | Zeitwert | Stille Reserven | |
Eigenkapital | 3.000 | 6.100 | 3.100 |
Übrige Passiva | 2.800 | 2.800 | 0 |
5.800 | 8.900 | 3.100 |
Der Teilbetrieb bzw. Mitunternehmeranteil repräsentiert ein business i. S. des IFRS 3.3.
II. Rechtsgrundlagen
Das Eigenkapital des B wird durch Sacheinlage (A) und durch Bareinlage (C) erbracht. Die Sacheinlage muss (auch) gegen Ausgabe eines Geschäftsanteils des B erfolgen, um in den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG zu gelangen. Die übrigen Einlagen können in die Kapitalrücklage geleistet werden.
Nach § 20 Abs. 2 UmwStG besteht für die Bewertung des übernommenen ...