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Abkommensrechtliche Ansässigkeit von steuerbefreiten Investmentfonds und anderen steuerbefreiten Rechtsträgern
Doppelbesteuerungsabkommen gelten nur für Personen, die in mindestens einem Vertragsstaat „ansässig” sind (Art. 1 OECD-MA, sog. Abkommensberechtigung). Darüber hinaus ist die abkommensrechtliche Ansässigkeit Anwendungs- und Funktionsvoraussetzung der abkommensrechtlichen Verteilungs- und Vermeidungsnormen (Art. 6–22 OECD-MA bzw. Art. 23A bzw. Art. 23B OECD-MA; allgemein zu den Funktionen der abkommensrechtlichen Ansässigkeit Lehner in: Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl. 2008, Art. 4, Rn. 11 ff.). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA erfasst der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” u. a. Personen, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig sind. Bislang war nicht höchstrichterlich geklärt, ob es der abkommensrechtlichen Ansässigkeit einer Person entgegensteht, wenn sie persönlich von der Steuer befreit ist. Nun entschied der BFH, dass die persönliche Steuerbefreiung einer französischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer société d'investissement à capital variable (SICAV) ihre abkommensrechtliche Ansässigkeit i. S. des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA Frankreich nicht ausschließt...