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StuB 22/2012 S. 887

Erwerbsobliegenheiten bei Privatinsolvenz

Beantragt eine Privatperson die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten, weil ihr Vermögen zu deren Deckung nicht ausreicht, kann das Gericht die Stundung, ohne die der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen werden müsste, u. a. dann aufheben, wenn er arbeitslos ist und sich nicht (ausreichend) um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt (§ 4c Nr. 4 InsO). Dabei sind diese unbestimmten Rechtsbegriffe nicht in Anlehnung an das Sozialrecht oder das Unterhaltsrecht auszulegen, wo Familiengerichte von einem Unterhaltspflichtigen teilweise 20 bis 30 Bewerbungen pro Woche verlangen. Im Insolvenzrecht geht es nämlich nicht um die Abwägung der Interessen des Erwerbslosen mit denen der Gesamtheit der Beitrags- oder Steuerzahl...