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StuB 22/2012 S. 888

Anfechtbarkeit von vereinnahmten Honorarforderungen

Lässt sich der den Gemeinschuldner langjährig auch in Buchhaltungs- und Abschlussarbeiten betreuende Steuerberater trotz Kenntnis der Krise für seine ausstehenden Honorarforderungen ein Schuldanerkenntnis nebst Zustimmung zur Abtretung erteilen, liegt bereits hierin eine Rechtshandlung i. S. des § 133 Abs. 1 InsO mit der Folge, dass erhaltene Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen sind ().

Praxishinweise

Es empfiehlt sich in der Krise des Mandanten daher stets, die besondere Privilegierung von Bargeschäften i. S. des § 142 InsO zu nutzen, d. h. Vorschüsse einzufordern und sogleich die Tätigkeit aufzunehmen, wobei zugleich auf die Wertadäquanz und den zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung zu achten ist. I. d. R. ist nur ein z...