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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 22 | Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung für Erschließungsmaßnahmen

Das FG Berlin-Brandenburg hat, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, entschieden, dass eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG auch zu gewähren ist, wenn die handwerklichen Arbeiten auf einer öffentlichen Straße vor dem Grundstück erbracht werden.

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn die handwerklichen Arbeiten auf einer öffentlichen Straße vor dem Grundstück erbracht werden. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg für Erschließungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt. Und damit der kleinlichen Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen.

Im Streitfall war ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus von der Gemeinde an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen worden. Spitzfindig argumentierte das Finanzamt: Die Handwerkerleistung stehe zwar im engen Zusammenhang mit der Immobilie. Sie sei aber nicht innerhalb der räumlichen Grenzen des Grundstücks erbracht worden. Damit bestehe kein Anspruch auf die Steuerermäßigung. Die Finanzrichter aus Cottbus sahen das hingegen nicht so kleinlich. Der räumliche Zusammenhang genüge. Sie störten sich auch...