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Die geplante Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG-E)
Durch das JStG 2013 wird den Vorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn voraussichtlich ein weiterer Paragraph hinzugefügt werden – der geplante § 42g EStG zur sog. Lohnsteuer-Nachschau. Diese „ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung [lohn-]steuererheblicher Sachverhalte”. Die Regelung wurde auf Vorschlag des Bundesrats ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (vgl. BR-Drucks. 302/12 S. 38 ff. mit Begründung); die Bundesregierung hat dem zugestimmt (vgl. BT-Drucks. 17/10604 S. 12 f. und 46).
Zur Nachschau sollen – während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten – die hiermit beauftragten Amtsträger ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten können; Wohnräume jedoch dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dann – soweit zweckdienlich – dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und ander...