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Mietrecht | Recht zur Mietminderung bei Verletzung einer Konkurrenzschutzklausel
Ein Mangel der Mietsache, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, führt zur Befreiung oder Herabsetzung der Miete (§ 536 Abs. 1 BGB). Ein solcher liegt auch dann vor, wenn der Vermieter die in einem Gewerbemietvertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel verletzt. Denn ein Mangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich vereinbarten. Dazu gehören über deren physische Beschaffenheit hinaus auch die tatsächlichen Zustände und rechtlichen Verhältnisse, die mit der Mietsache zusammenhängen und ihre Gebrauchstauglichkeit unmittelbar beeinträchtigen. Damit entschied der BGH eine bisher höchstrichterlich offengelassene Frage im Sinne der mehrheitlich vertretenen Meinung. Bei der Vermietung von R...