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Welchen Einfluss haben Schuldner und Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3783Die Bestellung des Insolvenzverwalters obliegt dem zuständigen Richter am Insolvenzgericht. Die Mitwirkung der Gläubiger an der Verwalterauswahl im Vorfeld der Verwalterbestellung ist damit nicht ausgeschlossen. Schon immer gab es das Bestreben von Schuldnern und Gläubigern, auf die Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters Einfluss zu nehmen. Mit dem ESUG hat der Gesetzgeber versucht, die frühzeitige Beteiligung von Schuldnern und Gläubigern an der Verwalterauswahl im Eröffnungsverfahren gesetzlich zu regeln. An der Unabhängigkeit des Gerichts wird nicht gerüttelt. Das Insolvenzgericht hat auch in Zukunft das letzte Wort bei der Verwalterbestellung und wird daher rechtsmissbräuchlichen Versuchen der Einflussnahme einzelner Gläubiger oder des Schuldners entgegenwirken.
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Betroffene Regelungsbereiche
[i]Änderungen bei der VerwalterauswahlDie Neuregelungen betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:
die Möglichkeit des Schuldners, einen Verwalterkandidaten vorzuschlagen und mit diesem vor dem Insolvenzantrag Kontakt aufzunehmen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 InsO),
die frühzeitige Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsve...