„Schnelle Gesetzgebung: Von Formulierungshilfen zu Gesetzentwürfen binnen Wochenfrist!”
Nachdem der EuGH [i]Gesetzentwurf zu Streubesitzdividenden am das Urteil in der Rs. C-284/09 in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2004/4349 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) verkündet hatte, stand fest, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividenden an ausländische Körperschaften, die die in der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-/Tochter-Richtlinie) vorgesehene Mindestbeteiligung (derzeit 10 Prozent) nicht erreichen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des AEUV und des EWR-Abkommens verstößt. Nach bisher geltender Rechtslage werden Dividenden, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an im EU- oder EWR-Ausland ansässige Körperschaften ausgeschüttet werden, außerhalb des Anwendungsbereichs der Mutter-/Tochter-Richtlinie, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs besteuert. Der Kapitalertragsteuereinbehalt von 25 %, gegebenenfalls auf Grund von DBA oder der Regelung des § 44a Absatz 9 EStG auf 15 % vermindert, wirkt auf Grund der Abgeltungswirkung des § 32 KStG definitiv. Werden dagegen Dividenden an im Inland ansässige Körperschaften ausgeschüttet, ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer für bei der Einkommensermittlung gemäß § 8b Absatz 1 KStG außer Ansatz bleibende Dividenden auf die Körperschaftsteuer anzurechnen. Der zunächst als Formulierungshilfe bezeichnete Text des wurde inzwischen am als Gesetzentwurf vorgelegt. Die 2./3. Lesung im Bundestag ist für den geplant, wobei der Entwurf nach den Beratungen im Bundesrat am anschließend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Dieses Gesetz setzt das genannte EuGH-Urteil um und beseitigt -auch mit Wirkung für die Vergangenheit -den beanstandeten unionsrechtswidrigen Zustand. Die von dem EuGH-Urteil betroffenen gebietsfremden EU-/EWR-Körperschaften werden von der Kapitalertragsteuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vollständig entlastet. Manchmal geht alles ganz schnell.
Auch wenn das Urteil [i]EuGH Urteile zu Entstrickungen lassen Finanzverwaltung nach neuen Wegen suchen des EuGH in der Rs. „National Grid Indus BV„ (vom - Rs. C-371/ 10) zum Wegzug von Kapitalgesellschaften in das EU-/EWR-Ausland niederländisches Recht betraf, so sorgte es doch für relative Klarheit bezüglich der zu akzeptierenden steuerlichen Schwierigkeiten soweit diese sich bei einem Wegzug ergeben. Später wurde noch die Möglichkeit der identitätswahrenden Sitzverlegung von Gesellschaften in der EU durch die Rs. VALE (vom – Rs. C-378/10) entschieden. Doch die Fragen der Entstrickungen lassen das BMF und den Gesetzgeber nicht zur Ruhe kommen. Neuerdings ist von einem neuen § 50i EStG zu hören, der einem Gestaltungsmodell zulasten des § 6 AStG Paroli bieten soll. Diese Pläne und weitere Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Thema Entstrickungen werden in dieser Ausgabe ausführlich behandelt.
Beste Grüße
Thorsten Kunde
Fundstelle(n):
IWB 21 / 2012 Seite 1
GAAAE-22012