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Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber der WPK im Rahmen der Berufsaufsicht
Verlangt die WPK im Rahmen der Berufsaufsicht die Vorlage von Arbeitspapieren, kann dieses Verlangen nicht verweigert werden. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 62 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 WPO bezieht sich nur auf Auskünfte, nicht dagegen auf die Vorlage der von der WPK angeforderten Arbeitspapiere. Dies hat das VG 16 K 313.10 festgestellt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Weitere Informationen dazu enthält das WPK-Magazin 3/2012 S. 63.