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WP Praxis 4/2012 S. 79

Standards staatlicher Doppik

Die Grundsätze der staatlichen Doppik sind in § 7a Abs. 1 HGrG verankert, bedürfen jedoch weiterer Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen. Diese werden nach § 49a HGrG von einem Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens entwickelt.

Zu den „Standards staatlicher Doppik” (Stand: ) hat das IDW am eine Stellungnahme abgegeben. Das IDW begrüßt grundsätzlich die Anlehnung der Standards an das HGB. Damit werde sichergestellt, dass sich die Rechnungslegung des öffentlichen Sektors nicht losgelöst von der in der Privatwirtschaft entwickelt. Allerdings kritisiert das IDW auch Abweichungen, die sich nicht zwingend mit den Besonderheiten des öffentlichen Sektors begründen lassen. Beispielhaft sei hier ein vorgesehenes Passivierungsverbot für passive latente Steuern genannt.

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